Samstagstreffen fällt am 07.11. aufgrund belegter Räumlichkeiten aus.
Satzung des Peicha Mahjong Hamburg
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Peicha Mahjong Hamburg” (in Kurzform Peicha). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Ziel des Vereins ist die Pflege und Förderung des Mahjong-Spiels (insbesondere in seiner japanischen Variante Riichi Mahjong) und die Geselligkeit unter den Mitgliedern.
(2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
a) Regelmäßige, zumeist wöchentlich stattfindende Spieletreffs. Hier können auch Anfänger*innen das Spiel erlernen.
b) In unregelmäßigen Abständen stattfindende öffentliche Turniere.
c) Den Betrieb einer Webseite und anderer Mittel zur Information der Öffentlichkeit und zur Weiterverbreitung des Spiels.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben auf einen schriftlichen (auch per Email) Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Das Mitglied teilt dem Vorstand dabei eine Emailadresse zur Übermittlung sämtlicher den Verein betreffenden Einladungen, Anträge, Beschlüsse, Mahnungen oder sonstigen Angelegenheiten mit. Die Mitgliedschaft beginnt ab Eingang des Mitgliedsbeitrages.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung (auch per Email) gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Folgemonats möglich.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist und nach der Mahnung ein weiterer Monat ohne Beitragszahlung vergangen ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist und auf dem bisherigen Kommunikationsweg für den Vorstand nicht mehr erreichbar ist.
(5) Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Mitgliedern eine Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Für die Fördermitgliedschaft gilt Absatz 1 bis 4 entsprechend. Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von dem*der Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit
c) Entgegennahme des Vorstandsberichts und Beschluss über den Jahresbericht
d) Wahl zweier Kassenprüfer*innen und Entgegennahme des Kassenberichts
e) Entlastung des Vorstands
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
g) Erlass einer Beitragsordnung
(3) Zur Mitgliederversammlung wird von dem*der Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich (auch per Email) eingeladen. Sie tagt mindestens einmal im Jahr.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen (auch per Email) Antrags tagen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Wenn bei einer Mitgliederversammlung weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, wird vom Vorstand zu einer weiteren Mitgliederversammlung (gemäß §6 Absatz 3) eingeladen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(6) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und dem*der Protokollführer*in unterschrieben.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem*der Vorsitzenden, dem*der stellvertretenden Vorsitzenden und dem*der Schatzmeister*in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Nur Mitglieder des Vereins können dem Vorstand angehören.
(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
(3) Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen. Diese sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
(6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem*der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Kassenprüfung
(1) Die Vereinskasse wird jährlich durch mindestens einen nicht dem Vorstand angehörende Kassenprüfer*innen geprüft.
(2) Zwei Kassenprüfer*innen werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für das laufende Jahr gewählt. Als Kassenprüfer*innen können nur Mitglieder gewählt werden.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Deutsche Mah-jongg Liga e.V. , und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
§ 10 Salvatorischen Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich eine Lücke in der Satzung herausstellt.
Hamburg, 20.06.2026
Beitrags- und Gebührenordnung für Peicha
§ 1 Grundlage
Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder. Sie kann nur von
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.
Die Grundlage für diese Beitragsordnung findet sich in § 6 der Vereinssatzung in der Fassung vom
20.06.2026.
§ 2 Solidaritätsprinzip
Die Mitgliederbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins.
Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem
Umfang bezahlen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen.
Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach dem Mitgliederstatus.
§ 3 Beitragshöhe
Jedes ordentliche Mitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 5 Euro zu zahlen.
Der ermäßigte Mitgliedsbeitrag beträgt 2 Euro monatlich.
Fördermitglieder bestimmen ihre Beitragshöhe selbst. Diese beträgt mindestens 5 Euro monatlich.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, entsprechend §3 Satz 2 zu ermäßigen
oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht.
§ 4 Zahlungsform
Im Jahr des Beginns der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende desselben Jahres als
Gesamtbetrag mittels Barzahlung, Lastschriftverfahren oder Kontoüberweisung zu zahlen. Dabei
ist für den Monat des Beitritts ein voller Monatsbeitrag zu erbringen.
Im Übrigen werden die Mitgliedsbeiträge am 01.01. eines Jahres für das gesamte Jahr fällig und
sind als Gesamtbetrag bis Ende Januar desselben Jahres mittels Barzahlung, Lastschriftverfahren
oder Kontoüberweisung zu zahlen.
Für Beitragsrückstände über einen Zeitraum von einem Monat hinaus werden Mahngebühren in
Höhe von 5 Euro pro Mahnung erhoben.
Die Mitglieder müssen den Verein im Falle einer Lastschrift umgehend schriftlich über Änderungen
ihrer Kontoverbindung informieren.
§ 5 Datenverarbeitung
Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen
Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO
gespeichert.
§ 6 Vereinsaustritt
Die Beitragspflicht endet mit dem Ende der Mitgliedschaft.
Der anteilig zu viel erbrachte Beitrag ist dem ausgeschiedenen Mitglied zu erstatten.
§ 7 Nichtmitglieder
Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, zahlen pro Spieltag eine Gebühr von jeweils drei
Euro. An drei Spieltagen können Nichtmitglieder das Spiel kostenfrei kennenlernen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 20.06.2026 in Kraft.